Allgemeine Geschäftsbedingungen (Geschäftskunden)

Tischlerei M. Jensen GmbH, Sandackerum 4, 25938 Alkersum (Stand 01.03.2025)

Gültig für Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten ausschließlich für Lieferungen, Werk- und Bauvertragsleistungen sowie sonstige Dienstleistungen des Tischler-/Schreiner- oder Montagebetriebs (Auftragnehmer) für Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (Auftraggeber). Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

1.2 Bei Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber gelten diese AGB nicht.

1.3 Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich zugestimmt hat.

1.4 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge.

1.5 Der Geltung der Tegernseer Gebräuche wird widersprochen. Die Geltung der Incoterms wird ausgeschlossen, es sei denn, einzelnen Klauseln ist vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform zugestimmt worden.

1.6 Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor entgegenstehenden Klauseln dieser AGB.

2. Angebote und Unterlagen des Auftragnehmers

2.1 Unverbindliche Angebote werden entsprechend oder mit „freibleibend“ gekennzeichnet. Befristete Angebote enthalten die Bindungsdauer.

2.2 Maß-, Flächen- und Gewichtsangaben in Angebotsunterlagen sind nur annähernd genau, sofern nicht vom Auftragnehmer auf Verlangen als verbindlich bezeichnet.

2.3 Eigenschaften und werbliche Aussagen des Herstellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie sich ausdrücklich in Textform zu eigen gemacht hat.

2.4 Angebote, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder geändert noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande, sind die Unterlagen auf Erstes Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Leistungs-, Informations- und Mitwirkungspflichten

3.1 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er seine Leistung aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers (z. B. mangelnde Baufreiheit, fehlendes Material, unzureichende Baustellen-Infrastruktur), Verzögerungen von Vorgewerken, höherer Gewalt oder unverschuldeter Selbstbelieferungsausfälle nicht erbringen kann.

3.2 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten Strom, Wasser, Beleuchtung, Lagerflächen und ungehinderten Zugang zur Baustelle sicher.

3.3 Die Fahrzeuge des Auftragnehmers müssen direkt an das Gebäude/Objekt heranfahren können. Für nicht ebenerdige Transporte stellt der Auftraggeber mechanische Transportmittel bereit. Mehrkosten durch erschwerte Anfahrt oder verlängerte Transportwege stellt der Auftragnehmer in Rechnung.

3.4 Der Auftraggeber informiert bei Auftragserteilung bzw. spätestens zu Beginn der Ausführung über bekannte Kabel und Leitungen, die nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprechen und im Leistungsbereich liegen.

3.5 Der Auftraggeber beschafft Genehmigungen und behördliche Erlaubnisse rechtzeitig auf eigene Kosten und händigt die Unterlagen vor Beginn der Arbeiten aus.

3.6 Soweit Eigentumsvorbehalte bestehen, verpflichtet sich der Auftraggeber zur sorgfältigen Behandlung der Vorbehaltsware.

3.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise an Nachunternehmer zu vergeben, und informiert den Auftraggeber darüber.

4. Vertragspreise, Änderungen der Geschäftsgrundlage, Sonderkündigungsrecht

4.1 Sind zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn mehr als drei Monate vergangen, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, und haben sich Material- und/oder Lohnkosten um mehr als 3 % verändert, kann jede Partei ergänzende Verhandlungen zur Preisanpassung verlangen.

4.2 Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag in Schriftform zu kündigen, wenn die Verhandlungen trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht stattfinden oder erfolglos bleiben. Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.

5. Eigentumsvorbehalte, Forderungsabtretung, Verfügungsbeschränkung

5.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor.

5.2 Bei Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt die Verarbeitung im Namen und Interesse des Auftragnehmers. Entsteht eine neue Sache, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

5.3 Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber die entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab.

5.4 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, Verwendung oder zum Einbau nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht gestattet.

5.5 Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen.

5.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen um mehr als 20 %, ist der Auftragnehmer zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheit bis zur genannten Grenze verpflichtet.

6. Leistungshindernisse und Selbstbelieferungsvorbehalt

6.1 Wird die Leistung durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände gehindert, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen. Wird die Leistung dauerhaft unmöglich, entfallen die noch nicht erbrachten Leistungspflichten; Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleibt geschuldet.

6.2 Können verbindliche Lieferfristen aus nicht zu vertretenden Gründen (Nichtverfügbarkeit von Material) nicht eingehalten werden, informiert der Auftragnehmer unverzüglich. Ist die Leistung auch bis zur neuen Frist nicht verfügbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich erstattet.

7. Sonderkündigungsrecht

7.1 Bei dauerhafter Leistungsstörung gem. Ziff. 6.1 oder 6.2 steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zu. Bereits erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.

7.2 Die sonstigen gesetzlichen Rechtsfolgen der Kündigung, insbesondere gem. § 648 BGB, bleiben unberührt.

8. Annahmeverzug, Gefahrübergang, Aufwendungsersatz

8.1 Bei Annahmeverzug des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB zu.

8.2 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.

8.3 Bei Anlieferung trägt der Auftragnehmer die Gefahr bis zur Anlieferung am Leistungsort. Bei frachtfreier/frei-Haus-Lieferung geht die Gefahr mit Übergabe an Spediteur/Frachtführer auf den Auftraggeber über.

8.4 Mehraufwendungen aufgrund des Annahmeverzuges (z. B. Lagerkosten) trägt der Auftraggeber.

9. Kündigung des Auftraggebers, Entschädigungsverpflichtung

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, erhält der Auftragnehmer neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen eine Kündigungsentschädigung von 12 % der Vergütung für den noch ausstehenden Leistungsteil. Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt vorbehalten.

10. Abnahme der (Teil-)Leistung

10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Werk-, Werklieferungs- und Bauleistungen abzunehmen, sobald sie im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Eine Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 2 BGB). Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile gesondert abzunehmen.

10.2 Wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung in Textform oder nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als abgenommen.

11. Rügepflichten bei Handelsgeschäften

Bei Werklieferungsverträgen, die für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellen, gilt § 377 HGB. Für die Anzeigen nach § 377 Abs. 2 und 3 HGB gilt eine Frist von zwei Wochen ab Absendung. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Ware als genehmigt.

12. Bauhandwerkersicherung

Unter den Voraussetzungen des § 650f BGB hat der Auftragnehmer das Recht, vom Auftraggeber Bauhandwerkersicherung zu verlangen.

13. Vergütung, Fälligkeit, Zinsen, Aufrechnung, Schecks, Wechsel

13.1 Nach Erbringung der Dienste, Abnahme des Werkes oder Übergabe der Ware sind Rechnungen nach Zugang sofort fällig, sofern nicht ein längeres Zahlungsziel eingeräumt wurde. Ab Verzug stehen mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen zu.

13.2 Eine Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

13.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schuld anzurechnen; bei Kosten und Zinsen zunächst auf Kosten, dann Zinsen, dann Hauptleistung.

13.4 Schecks und Wechsel werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung angenommen, nur erfüllungshalber; Zahlung gilt erst nach endgültiger Gutschrift. Kosten und Spesen trägt der Auftraggeber.

14. Mängelgewährleistung und Verjährungsfristen

14.1 Mängelansprüche gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren in einem Jahr seit Abnahme (soweit anwendbar).

14.2 Werk- und bauvertragliche Mängelansprüche verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren seit Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk bzw. wesentlichen Bauwerksarbeiten.

14.3 Bei Werklieferungsverträgen über neu hergestellte Waren verjähren Mängelansprüche in einem Jahr mit Ablauf des Tages der Abnahme bzw. Ablieferung.

14.4 Keine Mängel sind: Folgen fehlerhafter Bedienung, gewaltsamer Einwirkung, Abnutzung oder Verschleiß; natürliche Farb-, Struktur- und andere Unterschiede bei Naturholz sowie unwesentliche Abweichungen bei Nachbestellungen.

15. Haftung auf Schadensersatz

Der Auftragnehmer haftet nur, wenn er den Schaden zu vertreten hat. Die Haftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und maximal auf das Dreifache des Auftragswertes bzw. des Wertes der Warenlieferung.

16. Wegfall der Haftungsbegrenzungen

16.1 Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme von Garantien sowie soweit zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) anzuwenden sind.

16.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer ohne die Begrenzung gemäß Ziff. 15.

16.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

17. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

17.1 Für die dauerhafte Funktion der Bauteile sind Wartungsarbeiten erforderlich (Kontrolle/Schmierung von Beschlägen, Abdichtungsfugen, Nachbehandlung von Anstrichen). Unterlassene Wartung kann Lebensdauer und Funktion beeinträchtigen, ohne Mängelansprüche zu begründen.

17.2 Zur Erhaltung der Raumluftqualität und Vermeidung von Schimmelpilzbildung sind Be- und Entlüftungsanforderungen zu erfüllen. Ein Lüftungskonzept ist nicht Bestandteil der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers.

17.3 Der Auftraggeber ist für geeignete klimatische Bedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) zum Schutz der Bauteile verantwortlich.

18. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen (technische Daten, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse) streng vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden. Dies gilt auch über die Vertragsdauer hinaus für drei Jahre. Ausgenommen sind nachweislich öffentlich bekannte oder ohne Verstoß bekannt gewordene Informationen.

19. Compliance

19.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung einschlägiger gesetzlicher Vorschriften (Korruptionsbekämpfung, Geldwäscheprävention, Arbeitsrecht, Mindestlohn, Datenschutz).

19.2 Der Auftragnehmer versichert, dass er geeignete Maßnahmen trifft, um Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder ethische Grundsätze (CSR) zu vermeiden – insbesondere Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung – und angemessene Arbeitsbedingungen gewährleistet.

19.3 Beide Vertragspartner treffen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Compliance-Verstößen (Schulungen, Richtlinien, interne Kontrollsysteme).

20. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers bzw. der für ihn handelnden Personen werden vom Auftragnehmer verarbeitet, um vorvertragliche und vertragliche Pflichten zu erfüllen (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO). Sie werden ausschließlich zu eigenen Zwecken verwendet und nicht an unberechtigte Dritte übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Betroffene haben Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschrechte sowie ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde. Weitere Informationen: Datenschutzerklärung.

21. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

21.1 Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

21.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, diesem Gleichstehender, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand (auch international) für Ansprüche gegen den Auftragnehmer der Hauptsitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber an anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsständen zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

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